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ATU69753867

Firmenbuchnummer:
FN 433252 k

Firmengericht: Wien

Tätigkeitsbeschreibung:
Gastgewerbe

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS GASTGEWERBE 2022 (AGBG 2022) Fassung vom 21.10.2022 Inhaltsübersicht

 

 

 

 

 

1.             GELTUNGSBEREICH............................................................................................................. 2

2.             BEGRIFFSDEFINITIONEN...................................................................................................... 2

3.             VERTRAGSABSCHLUSS/VERTRAGSINHALT........................................................................ 2

4.             SONDERREGELUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE MIT ANZAHLUNG............................. 3

5.             SONDERREGELUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE IM FERNABSATZ.............................. 3

6.             RÜCKTRITT DES GASTWIRTES VOM BEWIRTUNGSVERTRAG................................................ 4

7.             RÜCKTRITT DURCH DEN VERTRAGSPARTNER – STORNOGEBÜHR................................... 4

8.             BEHINDERUNGEN DER ANREISE.......................................................................................... 5

9.             RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS................................................................................... 5

10.        PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS................................................................................. 5

11.        RECHTE DES GASTWIRTES.................................................................................................. 6

12.        PFLICHTEN DES GASTWIRTES.............................................................................................. 6

13.        HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN........................................................................................... 6

14.        TIERHALTUNG...................................................................................................................... 7

15.        GUTSCHEINE........................................................................................................................ 7

16.        ABÄNDERUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES..................................................................... 7

17.        BEENDIGUNG DES BEWIRTUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG.......................... 7

18.        ERKRANKUNG, UNFALL ODER TOD DES GASTES WÄHREND DER BEWIRTUNG................. 8

19.        ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL.................................................. 8

20.        SONSTIGES.......................................................................................................................... 9

 


1.          Geltungsbereich

 

1.1.     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2022“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertrags- partner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnisgetätigten Reservierungen und er- brachten Dienstleistungen.

1.2.     Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).

1.3.     Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG 2022 abweichende oder ergänzendeGeschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.4.     Die AGBG 2022 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Ein- zelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.5.     Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Ver- tragspartner, dass er dieGeschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.

1.6.     Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2022, wenn dies dem Ver- tragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

 

2.          Begriffsdefinitionen

 

2.1.     Bewirtung                      Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes

2.2.     Bewirtungsvertrag         Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner abge

schlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

2.3.     Catering                        Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem

außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort

2.4.     FAGG                            Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF

2.5.     Fernabsatz(vertrag)      im Sinne des § 3 FAGG

2.6.     Bewirtungsbetrieb         Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo

die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet

2.7.     Gastwirt                         natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des Bewir

tungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume ver mietet und damitzusammenhängende Dienstleistungen erbringt

2.8.     Gast                              natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist

in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet wer den

2.9.     KSchG                          Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF

2.10.  Verbraucher                  im Sinne des § 1 KSchG

2.11.  Unternehmer                 im Sinne des § 1 KSchG

2.12.  Reservierung                 verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines

Bewirtungsvertrages

2.13.  Vertragspartner             natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen

Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt

 

3.          Vertragsabschluss/Vertragsinhalt


3.1.     Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahmeder Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertrags- partner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

3.2.     Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein ausdrück- liches Einverständnis mitder Abbuchung aller anfallender Gebühren – insbesondere An- zahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren(gemäß Punkt 7) – ohne weitere Rück- sprache mit dem Vertragspartner im Einziehungsermächtigungsverfahrender gewählten Zahlungsart.

3.3.     Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen indivi- duell vereinbarten Preise.

3.4.     Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung be- kanntzugeben.

3.5.     Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur beiausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zu- lässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde ge- legt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Perso- nen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 7.

3.6.     Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale ge- troffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tat- sächlichen Verbrauch und dem Bestellwert lautaktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast alsMindestkonsuma- tion vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.

 

4.          Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung

 

4.1.     Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartnereine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflich- tet, vor der Annahme der schriftlichen odermündlichen Reservierung des Vertragspart- ners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommtder Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw Bezahlung der Anzahlung zu- stande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung ge- schlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe vonGründen storniert wer- den.

4.2.     Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht einespätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die Geldtransak- tion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

4.3.     Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

5.          Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz


5.1.     Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den be- kannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.

5.2.     Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzah- lung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.

5.3.     Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2022 mittels der im Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation.

5.4.     Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei Onlinere- servierungen nachBetätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht mehr stor- niert oder rückgängig gemacht werden kann.

5.5.     Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein verant- wortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt,kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gast- wirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigungausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zu- lässiger Nachweis derordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Ver- tragspartner mitzuführen und im Falle vonReklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.

5.6.     Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenüber- tragungen über dasInternet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung aus- nahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfol- gen abgeleitet werden können.

 

6.          Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag

 

6.1.     Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservie- rungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

6.2.     Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die Reser- vierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.

6.3.     Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann derBewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

7.          Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

 

7.1.     Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienst- leistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbrachtwerden. Dem Vertragspartner steht dem- nach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.

7.2.     Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: wird Individuell ausgemacht.


 

7.3.     Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich: Wird individuell vereinbart .

 

7.4.     Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 ge- nannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt

7.2 angeführten Stornogebühren möglich.

7.5.     Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt auf- grund des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Ge- tränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumations- leistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.

7.6.     Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten Stornoge- bühren angerechnet.

7.7.     Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich er- klärt wird.

 

8.          Behinderungen der Anreise

 

8.1.     Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

8.2.     Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das verein- barte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.

 

9.          Rechte des Vertragspartners

 

9.1.     Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohnebesondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

9.2.     Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.

9.3.     Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

10.       Pflichten des Vertragspartners

 

10.1.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstan- den sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu be- zahlen.


10.2.  Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gast- wirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung ge- nommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungenoder bargeldlose Zahlungsmittel akzep- tieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Er- kundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.

10.3.  Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand,den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen desGastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zurGänze schad- und klaglos.

10.4.  Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwir- tes ist nicht gestattet.

10.5.  Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschrif- ten – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtli- chen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖJugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verant- wortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Ver- tragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosteneinzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

10.6.  Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes angebracht werden. Das Anbringen vonDekorationsmaterial an den Wänden unter Ver- wendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägelnund Schrauben ist unter- sagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom Ver- tragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.

 

11.       Rechte des Gastwirtes

 

11.1.  Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er da- mit im Rückstand, sosteht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß

§ 471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner Forde- rung aus dem Bewirtungsvertrag,insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfälligeErsatzansprüche jeglicher Art zu.

11.2.  Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt,dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betriebli- chen Gründen auch ablehnen.

11.3.  Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

 

12.       Pflichten des Gastwirtes

 

12.1.  Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard ent- sprechenden Umfang zu erbringen.

12.2.  Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.


13.       Haftungsbeschränkungen

 

13.1.  Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für ein- gebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

13.2.  Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auchfür eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorlie- gen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oderindirekte Schäden so- wie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13.3.  Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.

13.4.  Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen,sowie des Stromnetzes bzw sons- tiger infrastruktureller Einrichtungen.

13.5.  Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenenSchaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt. Über- dies sind diese Ansprüche innerhalb vondrei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kennt- nis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

14.       Tierhaltung

 

14.1.  Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.

14.2.  Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltesordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

14.3.  Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflichtversicherungbzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Ver- sicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.

14.4.  Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur ungeteil- ten Hand für denSchaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst ins- besondere auch jene Ersatzleistungendes Gastwirtes, die der Gastwirt gegenüber Drit- ten zu erbringen hat.

 

15.       Gutscheine

 

15.1.  Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Gastwirt kein Ersatz geleistet.

 

16.       Abänderung des Bewirtungsvertrages

 

16.1.  Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Be- wirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abände- rung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an,so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.


16.2.  Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügungstellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Recht- fertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt ver- längern,eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen die- sen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirtes.

 

17.       Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

 

17.1.  Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.

17.2.  Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, ins- besondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast

a)  von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen

Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b)  von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c)   die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.

17.3.  Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme sei- nes Leistungsangebotserspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn derBewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtin- anspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden kön- nen. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.4.  Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Ele- mentarereignisse, Streik,Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) un- möglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertrags- partners sind ausgeschlossen.

 

18.       Erkrankung, Unfall oder Tod des Gastes während der Bewirtung

 

18.1.  Erkrankt/Verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird der Gastwirt überWunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Ver- zug, wird der Gastwirt die ärztlicheBetreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gas- tes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

18.2.  Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. DerUmfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kannoder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.


18.3.  Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall ge- gen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a)  offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;

b)  notwendig gewordene Raumdesinfektion;

c)  Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunrei- nigt oder beschädigt wurden;

d)  Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;

e)  allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.

 

19.       Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

 

19.1.  Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.

19.2.  Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Aus- schluss der Regeln desInternationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) so- wie UN-Kaufrecht.

19.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Gastwirtes, wobei derGastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem an- deren örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

19.4.  Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

19.5.  Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, istdas für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

20.       Sonstiges

 

20.1.  Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der Schriftform.

20.2.  Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen be- stimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten be- stimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates, wel- cher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monatletzte Tag maßgeblich.

20.3.  Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

20.4.  Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen For- derungen aufzurechnen.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderun- gen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ge- richtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.

20.5.  Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.